Xing-Profil

Konkurrenz zum Chef durch falsche Statusangabe



Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", c/o Engel und Partner, Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@legales.de, Internet: www.legales.de

 

 

Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz bei FRANZEN legal. Altenwall 6, 28195 Bremen
Die falsche Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler“ auf dem Online-Portal Xing rechtfertigt ohne weitere Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer Konkurrenztätigkeit.
Ist eine Kündigung aufgrund von Angaben im Xing-Profil zulässig?
Ist eine Kündigung aufgrund von Angaben im Xing-Profil zulässig?
Foto: Tom Wang - shutterstock.com

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 7. Februar 2017 (Aktenzeichen 12 Sa 745/16) kann die falsche Angabe des beruflichen Status als "Freiberufler" auf dem Online-Portal Xing ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer Konkurrenztätigkeit rechtfertigen.

Der Kläger war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Er schloss mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in seinem privaten Xing-Profil bereits angegeben hatte, als "Freiberufler" tätig zu sein. Sie sah in diesem Verhalten eine unzulässige Konkurrenztätigkeit und kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis fristlos.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks davon auszugehen ist, dass der Kläger hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Arbeitgeberin beworben und Mandanten habe abwerben wollen. Das LAG Köln gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Kündigung war rechtsunwirksam.

Keine aktiv nach außen tretende Werbung

Zwar sei einem Arbeitnehmer grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig seien aber Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet werde. Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung werde erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten.

Dies könne bei der fehlerhaften Angabe, der - aktuelle - berufliche Status sei "Freiberufler", ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden. Entscheidend war für die Kammer auch, dass der Name der Beklagten im Xing-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und der Kläger unter der Xing-Rubrik "Ich suche" gerade keine Angaben dahingehend vorgenommen hatte, dass freiberufliche Mandate gesucht werden.

Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen" (www.vdaa.de).

Kontakt:

Engel und Partner, Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@legales.de, Internet: www.legales.de

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