Konkurrenztätigkeit: Schon der Versuch rechtfertigt die Kündigung

18.10.2004
Versucht ein Arbeitnehmer, privat bei einem Kunden seines Arbeitgebers zu arbeiten, so verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Die fristlose Kündigung ist damit rechtens, stellt das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt fest.

Versucht ein Arbeitnehmer, privat bei einem Kunden seines Arbeitgebers zu arbeiten, so verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Die fristlose Kündigung ist damit rechtens, stellt das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt fest.

Laut Urteil ist bereits durch das "Vorfühlen" bei einem potenziellen Kunden das Vertrauensverhältnis zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber zerstört - die Voraussetzung für die fristlose Kündigung liegt vor (Az. 14 Sa 2043/03). (bz)

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