Kontoabrufverfahren zum Teil verfassungswidrig

17.07.2007
Die bestehende Regelung zum Kontoabruf durch Sozialbehörden wurde vom Bundesverfassungsgericht als zu unbestimmt und damit verfassungswidrig verworfen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem aktuellen Beschluss über ein von der Volksbank Raesfeld angestrengtes Verfahren das Kontoabrufverfahren als überwiegend verfassungsgemäß bewertet. Die bestehende Regelung zum Kontoabruf durch Sozialbehörden wurde allerdings als zu unbestimmt und damit verfassungswidrig verworfen.

Das Gericht hat zudem festgestellt, dass das Kontoabrufverfahren ein Eingriff in das Grundrecht der Bankkunden auf informationelle Selbstbestimmung ist. Routinemäßige Kontoabrufe und Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind daher nicht zulässig, betroffene Bankkunden müssen informiert werden.

Der Bankenverband begrüßt, dass das Bundesverfassungsgericht eine stärkere Eingrenzung der Kontoabfragen verlangt. Im Vorfeld der Entscheidung hatte bereits das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungserlass Kritikpunkte der Kreditwirtschaft aufgegriffen und die gesetzlichen Bestimmungen in zahlreichen Punkten konkretisiert. Wichtig ist nun, dass die Vorgaben des Verfassungsgerichtes in der Praxis umgesetzt werden.

Nicht Gegenstand der Entscheidung war dagegen die Frage, ob auch weiterhin die Kreditinstitute für die Kosten durch das Kontoabrufverfahren aufkommen müssen. Die gesamte deutsche Kreditwirtschaft ist der Auffassung, dass die entsprechenden Kosten, die für Aufgaben von allgemeinem Interesse entstehen, vom Staat zu tragen sind. (mf)

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