Kontoauszüge dürfen nicht täuschen

22.06.2007
Aus einem Kontoauszug muss klar zu erkennen sein, über welchen Betrag der Kunde verfügen kann, ohne Überziehungszinsen zahlen zu müssen.

Aus einem Kontoauszug muss klar zu erkennen sein, über welchen Betrag der Kunde verfügen kann, ohne Überziehungszinsen zahlen zu müssen. Bankkunden dürfen nicht durch unterschiedliche Gutschrift- und Wertstellungstermine irregeführt werden. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (Urteil vom 11.01.2007, AZ I ZR 87/04).

Nach Eingang einer Überweisung hatte eine Bank hatte auf dem Auszug ihres Kunden ein positives Guthaben ausgewiesen, der Kunde hob daraufhin das Geld ab. Dennoch wurden ihm Überziehungszinsen berechnet - denn die "Wertstellung" des Betrags erfolgte erst drei Tage später. Der tatsächliche Kontostand war zum Zeitpunkt der Abhebung also geringer, als der Kunde laut Kontoauszug angenommen hatte.

Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellte sich in letzter Instanz auf die Seite des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, der in einem Musterverfahren gegen die aus seiner Sicht irreführende Praxis eines einzelnen Kreditinstituts geklagt hatte. Dass in der Bankenpraxis zwischen Gutschrift- und Wertstellungstermin unterschieden werde, sei im verhandelten Fall nicht maßgeblich, so die Richter. Ein erheblicher Teil der Bankkunden verstehe solche Auszüge falsch und gehe davon aus, dass man ohne Kontoüberziehung über den gesamten ausgewiesenen Betrag verfügen könne. Der Betrag, zu dem man ohne Sollzinsen abheben könne, ergebe sich im verhandelten Fall aber erst nach Abzug der Buchungen, die noch nicht wertgestellt sind. Darauf war auf den Kontoauszügen nicht hingewiesen worden. Das Kreditinstitut muss seine irreführende Praxis nun unterlassen. Weitere Informationen zu Vermögen und Vorsorge: www.moneytimes.de (mf)

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