Erst kostenfrei, dann gebührenpflichtig

Kontoumstellung nur mit Zustimmung des Kunden

06.06.2013
Der Bundesverband Verbraucherzentrale hat ein Urteil gegen die Santander Consumer Bank AG erstritten. Demzufolge kann eine Bank kann einen Vertrag nicht einseitig ändern, ohne dass der Kunde sich einverstanden erklärt.
vzbv: "Wenn Unternehmen Verträge jederzeit automatisch zu Lasten der Verbraucher ändern dürften, würden sie mit kostenlosen Angeboten nur noch angelockt und müssten später doch zahlen."
vzbv: "Wenn Unternehmen Verträge jederzeit automatisch zu Lasten der Verbraucher ändern dürften, würden sie mit kostenlosen Angeboten nur noch angelockt und müssten später doch zahlen."
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Eine Bank kann einen Vertrag nicht einseitig ändern, ohne dass der Kunde sich nicht ausdrücklich einverstanden erklärt. Das entschied das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 26.11.2012 - 8 O 62/12, nicht rechtskräftig) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Santander Consumer Bank AG. "Verbraucher müssen die Chance haben, bei unvorteilhaften Änderungen aus Verträgen auszusteigen", sagt Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv).

Die Santander Consumer Bank AG hatte Verbrauchern schriftlich mitgeteilt, dass sie das bisher vereinbarte Kontomodell "Giro4Free" in das Premium-Konto-Modell "GiroStar" umwandeln würde. Die Kontoführung bleibe in den ersten zwölf Monaten kostenfrei, danach fielen monatlich 5,99 Euro als Kontoführungsentgelt an. Wer nicht einverstanden sei, könne innerhalb von acht Wochen Widerspruch einlegen.

Formulierung ist irreführend

"Wenn Unternehmen ihre Verträge jederzeit automatisch zu Lasten der Verbraucher ändern dürften, würden sie mit kostenlosen Angeboten nur noch angelockt und müssten später doch zahlen", sagt vzbv-Vorstand Billen. Deshalb klagte der vzbv gegen die Kontoumstellung – mit Erfolg. Das Landgericht Mönchengladbach bewertete die Formulierung in dem Anschreiben als irreführend, denn sie erwecke den fehlerhaften Eindruck, die Bank sei ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers berechtigt, das Konto einseitig umzustellen.

Tatsächlich wäre hierfür zumindest ein entsprechender Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich gewesen. Einen solchen gab es jedoch nicht. Zwar hatte sich die Bank vorbehalten, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer zweimonatigen Ankündigungsfrist zu ändern und in diesem Fall die Kunden auf ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. Eine Änderung der Entgeltregelungen war hiervon aber nicht erfasst. Allein durch Schweigen kann die Zustimmung des Kunden nicht herbeigeführt werden. (oe)
Quelle: www.vzbv.de

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