Bei 4.000 Euro pro Jahr ist Schluss

Kosten des Erststudiums sind keine Werbungskosten

12.04.2011
Aufwendungen für ein Erststudium nach dem Abitur werden nur als Sonderausgaben berücksichtigt.
Wer vor dem Eintritt ins Berufsleben studiert, kann die Kosten nur begrenzt geltend machen.
Wer vor dem Eintritt ins Berufsleben studiert, kann die Kosten nur begrenzt geltend machen.

Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung können grundsätzlich nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, hat der 11. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster in einem am 04.04.2011 veröffentlichten Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: 11 K 4489/09 F, entschieden.

Damit ist der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe nach auf jährlich 4.000 Euro beschränkt. Da es im Bereich der Sonderausgaben keinen sog. Verlustvortrag gibt, können Studenten, die während der Ausbildung nur wenig Geld verdienen, Studienkosten auch nicht später, d.h. nach Abschluss der Ausbildung, wenn sie höhere Einkünfte erzielen, steuerlich nutzen.

Im Streitfall studierte die Klägerin an einer Fachhochschule Betriebswirtschaft. Hierfür fielen im Streitjahr 2007 Studien- und Prüfungsgebühren von ca. 10.500 EUR an. Während des Studiums absolvierte die Klägerin Pflichtpraktika, für die sie eine geringe Vergütung erhielt. Bei der Steuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt die Studienkosten lediglich als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR. Den Antrag, einen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe der weiteren Aufwendungen festzustellen, lehnte das Finanzamt ab.

Zu Recht, wie der 11. Senat des FG Münster meint, so Passau.

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