Kosten für ein Erststudium können steuerlich geltend gemacht werden

28.11.2006
Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind.

Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Darauf weist der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs hin. Danach kommt es für die steuerliche Berücksichtigung nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll.

Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jeder beruflichen Bildungsmaßnahme erfüllt sein.

Der BFH hat entschieden, dass die gleichen Grundsätze für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Hochschulstudium gelten und diese Aufwendungen zum Werbungskostenabzug führen können.

Es bestehe kein Grund, insoweit zwischen einer akademischen und einer nicht akademischen Bildungsmaßnahme zu unterscheiden. Denn in beiden Fällen würden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Steuerpflichtige das erworbene Berufswissen am Markt einsetzen könne, um steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen.

Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2004 geändert hat. Nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Aufwendungen für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden; diese Aufwendungen können nur noch jährlich bis zu 4.000 Euro als Sonderausgaben zum Abzug gelangen (Az.: VI R 26/05). (mf)

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