Kosten für Raucherentwöhnung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

27.08.2004
übernimmt ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter die Kosten einer Raucherentwöhnung, so gelten diese Beträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

übernimmt ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter die Kosten einer Raucherentwöhnung, so gelten diese Beträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die Richter des Finanzgerichts Köln hatten folgenden Fall zu beurteilen: Ein Unternehmen hatte nach Beschwerden von Nichtrauchern eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Demnach war das Rauchen nur noch in Raucherräumen oder außerhalb des Firmengebäudes gestattet. Im Gegenzug übernahm das Unternehmen die Kosten für Raucherentwöhnungsmaßnahmen.

Nach einer Prüfung beurteilte das Finanzamt die übernommenen Kosten der Raucherentwöhnung als steuerpflichtigen Arbeitslohn und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid. Dagegen klagte das Unternehmen.

Die Richter schlossen sich dem Finanzamt an. Die Raucherentwöhnung fand im Interesse sowohl des Arbeitgebers als auch des Mitarbeiters statt - es liegt kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vor. Es handelt sich deshalb um Arbeitslohn (Az. 2 K 3877/02). (bz)

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