Kosten müssen nicht zurückgezahlt werden

21.04.2006

Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 610/05).

Nach Ansicht der Richter benachteiligt eine solche Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam, heißt es in der Begründung. Marzena Fiok

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