Kostenloser Parkplatz kann teuer werden

30.08.2001

Ein Geschäftsmann hatte mit einer Firma in der Münchener Innenstadt geschäftlich zu tun. Diese Firma erlaubte ihm, sein Auto in der Tiefgarage im Hause zu parken. Dort befinden sich zahlreiche Stellplätze, die unterschiedlichen Firmen gehören beziehungsweise von diesen angemietet sind. Als er von seiner Besprechung zurück kam, war sein Auto weg. Er brachte in Erfahrung, dass es im Auftrag einer zweiten Firma abgeschleppt worden war. Von dem Abschleppunternehmer erhielt er sein Fahrzeug nur gegen Zahlung von 330 Mark zurück. Die zweite Firma hatte nämlich ihren Schadenersatzanspruch gegen den Fahrer oder besser gesagt Parker dem Aschleppunternehmer abgetreten, weil sie Mieterin des Parkplatzes war, den der Geschäftsmann benutzt hatte, ihn jedoch am fraglichen Tag nicht benutzen konnte, weil er "belegt" war. Der Kraftfahrer hielt das Abschleppen für verbotene Eigenmacht und verklagte die zweite Firma auf Erstattung der Abschleppkosten. Seine Klage hatte aber keinen Erfolg. Nicht der Mieter, der sich seinen Stellplatz zugänglich gemacht hat, hat verbotene Eigenmacht geübt, sondern der Kraftfahrer, der sein Fahrzeug unberechtigt auf dem fremden Parkplatz abgestellt hat. Auch der Umstand, dass der fragliche Parkplatz nicht mit einem Firmennamen oder einem Autokennzeichen markiert war, ändert hieran nichts. Es wäre Sache des Autofahrers gewesen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass er auf einem Parkplatz seines Geschäftspartners parkt, und nicht auf einem fremden Parkplatz (Amtsgericht München, Az.: 163 C 1561/01). (jlp)

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