Konsequenzen aus dem Urteil des VG Ansbach

Kostenverordnung zum ElektroG unwirksam

02.02.2009
Rechtsanwalt Mark Schomaker erläutert das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach (ChannelPartner berichtete).

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 29.11.2008 die Kostenverordnung zum Elektrogesetz (ElektroGKostV) im zu entscheidenden Fall für unwirksam erklärt.

Die Kostenverordnung regelt die Gebühren und Auslagen, die ein Hersteller für die Registrierung und dessen jährliche Folgekosten gegenüber der Stiftung Elektro-Altgeräte Register in Fürth zahlen muss, wenn sich der Hersteller in Deutschland registrieren lässt.

Dem Fall lag die Kostenverordnung aus dem Jahre 2005 (06.07.2005) zugrunde. Bis heute ist die damalige Kostenordnung bereits zweimal geändert worden. Es ging mit den Änderungen jeweils auch eine Kostensenkung bei den Gebühren einher. Das Verwaltungsgericht Ansbach bemängelt in seiner Entscheidung grundlegende Fehler bei der Kalkulation der Gebühren.

So habe das EAR keine präzise Trennung der Kosten für den Bereich der Stiftung und den Bereich als staatlich Beliehene nach dem ElektroG zugrunde gelegt. Auch seien Kostenarten auf die Gebühren umgelegt worden, die so oder gar nicht umlegbar sind. Schließlich habe sich das EAR zu Unrecht im Verfahren gegen die Offenlegung seiner Kalkulation gewehrt unter dem Hinweis auf "Geschäftsgeheimnisse". Als deutsche Verwaltungsbehörde sei solch ein Verhalten jedoch unzulässig, da für den Bürger die Kostenkalkulation für Gebühren nachvollziehbar und transparent sein müsse.

Wie wirkt sich das Urteil auf die Materie des ElektroG aus?

a. Für die übrigen Hersteller

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und hat daher bislang nur tendenzielle Wirkung in die Richtung, dass die Kostenverordnung aus 2005 inhaltlich derart fehlerhaft war, dass sie auch in der Berufungsinstanz und der Revisionsinstanz als unwirksam bestätigt wird.

Die Kostenbescheide aufgrund der Kostenverordnung 2005 dürften zwischenzeitlich alle bestandskräftig geworden sein, soweit sie sich nicht noch im Widerspruchsverfahren bzw. Klageverfahren im Einzelfall befinden.

Zur Startseite