Eine private Krankenversicherung darf vom Versicherer nicht fristlos gekündigt werden, weil ein Versicherter trotz Krankmeldung in geringem Umfang beruflich tätig wird. Das hat in einer Grundsatzentscheidung jetzt der Bundesgerichtshof klargestellt (Az. IV ZR 129/06).
Ein selbstständiger Architekt hatte sich bei seiner privaten Krankenversicherung krankgemeldet und bezog dort Krankentagegeld. Trotzdem traf er sich mehrmals mit einem Bauinteressenten, der ihm einen Auftrag in Aussicht gestellt hatte. Was der Architekt nicht wusste: Der Interessent war ein Detektiv seines Krankenversicherers. Nach den Treffen des Architekten mit seinem angeblichen Kunden kündigte der Versicherer die Tagegeldpolice und zusätzlich die Krankenvollversicherung und die Pflegepflichtversicherung des Architekten fristlos. Der Versicherte habe, während er Krankentagegeld bekam, geschäftliche Tätigkeiten ausgeübt. Dies sei Versicherungsbetrug. Die schwere Vertrauensverletzung rechtfertige auch die Kündigung der Pflege- und der Krankenvollversicherung, so der private Krankenversicherer.
Das sahen die Bundesrichter anders. Der Architekt sei während des Tagegeldbezugs nur in geringem Umfang beruflich tätig geworden. Zwar habe er für die drei Tage, an denen er offenbar arbeitsfähig gewesen war, zu Unrecht Krankentagegeld verlangt und müsse das zurückzahlen. Eine fristlose Kündigung sowohl der Tagegeld- wie auch der Pflege- und der Krankheitskostenversicherung sei deswegen aber nicht gerechtfertigt. Die Richter betonten in der Urteilsbegründung insbesondere die soziale Funktion der Krankenversicherung - ein fristlos gekündigter Kunde stehe vor dem Nichts. Mit dieser Entscheidung kassierte der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, das die fristlose Kündigung durch den Krankenversicherer noch für rechtmäßig befunden hatte. Mehr zum Thema unter www.moneytimes.de (mf)