Kranker Mitarbeiter: Arbeitszeit- und Gehaltsreduzierung ist zulässig

11.10.2004
Ein in seiner bisherigen Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr einsatzfähiger Arbeitnehmer muss eine Versetzung in eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich hinnehmen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden (15 Ca 10479/03). Ein im Paketlager beschäftigter Arbeitnehmer konnte diese Tätigkeit auf Grund einer Krankheit nicht mehr ausüben.

Ein in seiner bisherigen Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr einsatzfähiger Arbeitnehmer muss eine Versetzung in eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich hinnehmen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden (15 Ca 10479/03). Ein im Paketlager beschäftigter Arbeitnehmer konnte diese Tätigkeit auf Grund einer Krankheit nicht mehr ausüben.

Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine änderungskündigung aus, der Mann sollte demnach künftig als Briefsortierer in Teilzeit beschäftigt werden. Sein monatliches Gehalt würde dadurch allerdings auch 1.000 Euro weniger betragen, deshalb klagte der Mann.

Laut Urteil ist eine krankheitsbedingte Reduzierung von Arbeitszeit und Gehalt aber grundsätzlich dann zulässig, wenn dem Unternehmen keine entsprechende "leidensgerechte" Vollzeitstelle zur Verfügung steht. Firmen seien bei kranken Mitarbeitern sogar verpflichtet, vor dem Ende eines Arbeitsverhältn die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung zu prüfen, so die Richter. Für den betroffenen Arbeitnehmer sei eine solche Reduzierung deshalb "sozial gerechtfertigt". (mf)

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