Krankheit: Nachrichten an Kollegen reichen nicht aus

14.06.2007
Von Henn 
Unzureichende oder verspätete Anzeigen der Arbeitsunfähigkeit können eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Eine verhaltensbedingte, ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer wiederholt seine Arbeitsunfähigkeit verspätet angezeigt oder den Arbeitgeber nur unzureichend informiert hat.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, sei gängige Rechtsprechung, so zuletzt auch des Landesarbeitsgericht Köln (AZ. 6 Sa 1398/04).

Ursache für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war im konkreten Fall die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wiederholt verspätet oder nur unzureichend über seine Arbeitsunfähigkeit informiert hatte. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber, so Henn, die Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass jegliche Krankmeldung gegenüber dem Vorgesetzten oder gegenüber dessen Vertreter erfolgen müsse, Nachrichten an Kollegen seien nicht ausreichend.

Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer bereits zwei Mal wegen Verstößen gegen die Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit abgemahnt. Als der Arbeitnehmer dann wieder unentschuldigt wegen Krankheit dem Arbeitsplatz fern blieb, sprach der Arbeitgeber eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Zur Startseite