Krankheitsbedingte Kündigung: Spätere Gutachten sind unwirksam

15.10.2003
Wer seinem Mitarbeiter krankheitsbedingt kündigen will, muss eine negative Prognose über die weitere Entwicklung des Mitarbeiters vorlegen, die „objektiv" begründet ist. Das heißt, dass eine amtsärztliche Untersuchung zu dem Ergebnis kommen muss, dass bei dem Angestellten auf nicht absehbare Zeit Arbeitsunfähigkeit besteht und außerdem von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz jetzt bestätigt, hat diese Prognose auch dann noch Gültigkeit, wenn später ein anderes Gutachten vorgelegt wird. So hatte ein entsprechend gekündigter Arbeitnehmer auf Erwerbsunfähigkeitstrente geklagt. Ein in diesem Rahmen vor dem Sozialgericht gehörter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger eine vollschichtige berufliche Tätigkeit durchaus zuzumuten sei. Seien alten Job kriegt er trotzdem nicht wieder: Entscheidend ist der Kenntnisstand des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Kündigung. Die spätere Entwicklung des Krankheitsverlaufs ist grundsätzlich „unbeachtlich", wie das Landesarbeitsgericht jetzt entschied. Sie wäre demnach nur dann ausschlaggebend, wenn der Arbeitgeber sie voraussehen oder zumindest nicht für ganz unwahrscheinlich hätte halten können (Az.: 3 Sa 651/01). (jlp)

Wer seinem Mitarbeiter krankheitsbedingt kündigen will, muss eine negative Prognose über die weitere Entwicklung des Mitarbeiters vorlegen, die „objektiv" begründet ist. Das heißt, dass eine amtsärztliche Untersuchung zu dem Ergebnis kommen muss, dass bei dem Angestellten auf nicht absehbare Zeit Arbeitsunfähigkeit besteht und außerdem von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz jetzt bestätigt, hat diese Prognose auch dann noch Gültigkeit, wenn später ein anderes Gutachten vorgelegt wird. So hatte ein entsprechend gekündigter Arbeitnehmer auf Erwerbsunfähigkeitstrente geklagt. Ein in diesem Rahmen vor dem Sozialgericht gehörter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger eine vollschichtige berufliche Tätigkeit durchaus zuzumuten sei. Seien alten Job kriegt er trotzdem nicht wieder: Entscheidend ist der Kenntnisstand des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Kündigung. Die spätere Entwicklung des Krankheitsverlaufs ist grundsätzlich „unbeachtlich", wie das Landesarbeitsgericht jetzt entschied. Sie wäre demnach nur dann ausschlaggebend, wenn der Arbeitgeber sie voraussehen oder zumindest nicht für ganz unwahrscheinlich hätte halten können (Az.: 3 Sa 651/01). (jlp)

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