Ständiger Zankapfel

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

27.01.2012
Die Anforderungen an die Abgrenzung von Vorbeugemaßnahmen werden verschärft. Von Klaus A. Schleweit
Foto: Ronald Wiltscheck

Die Abgrenzung zwischen Kosten der Behandlung einer Krankheit und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeugemaßnahmen oder Folgemaßnahmen ist ein ständiger Zankapfel zwischen Finanzverwaltung und den Steuerbürgern.

Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verlangte die Verwaltung regelmäßig, dass die medizinische Notwendigkeit der Gesundheitsmaßnahme durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers eindeutig bescheinigt wird und dass dieses Gutachten oder diese Bescheinigung vor dem Beginn der Gesundheitsmaßnahme ausgestellt wurde (R 33 Abs. 4 EStR 2008). Außergewöhnliche Belastungen setzen nämlich die Zwangsläufigkeit der Kosten voraus. Bei Behandlungskosten im Falle einer Krankheit wird diese Zwangsläufigkeit allgemein unterstellt. Anderen Maßnahmen wie z. B. Wellness-Kuren oder Schönheitsoperationen fehlt die Zwangsläufigkeit. Zwischen diesen beiden Polen liegt der Bereich der gesundheitsfördernden Maßnahmen, die entweder medizinisch erforderlich oder nicht erforderlich sind. Eine medizinische Indikation soll durch ein Gutachten oder Attest nachgewiesen werden.

In drei Urteilen vom 11.11.2010 hatte der Bundesfinanzhof diese Anforderung eines ärztlichen Gutachtens oder Attests zugunsten einer freien Beweiswürdigung aufgeweicht.

Daher hat der Gesetzgeber durch § 64 EStDV i. V. mit § 33 Abs. 4 EStG nunmehr gesetzlich geregelt, was die Finanzverwaltung in R 33 Abs. 4 EStR 2008 bereits gefordert hatte. Nunmehr sind die Gerichte hieran gebunden und man kann sich nicht mehr auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 11.11.2010 berufen. Die neue Regelung tritt am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Sie soll nach § 84 Abs. 3 f EStDV in allen Fällen anzuwenden sein, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Ob dies ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ist, wird sich in der Praxis erweisen. (oe)
Der Autor ist Mitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus A. Schleweit, Steuerberater, c/o Götter, Schleweit & Partner, Bärenstr. 1, 89522 Heidenheim, Tel.: 07321 9375-0, E-Mail info@gsp-tax.de, Internet: www.gsp-tax.de

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