Nicht immer entstehen Kosten zwangsläufig

Krankheitskosten und Steuerabzug

05.10.2012
Ein Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen (agB) wegen Krankheitskosten ist nicht verfassungswidrig.
Nicht bei allen Krankheiten ist zu unterstellen, dass die Kosten zwangsläufig entstehen.
Nicht bei allen Krankheiten ist zu unterstellen, dass die Kosten zwangsläufig entstehen.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat sich zu der Frage geäußert, ob der im Einkommensteuergesetz vorgesehene Ansatz einer zumutbaren Belastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen bei Krankheitskosten verfassungswidrig ist. Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 14.09.2012 zu seinem Urteil vom 6. September 2012 zur Einkommensteuer 2008 (Az.: 4 K 1970/10).

Unter Hinweis auf dieses bei dem FG Rheinland-Pfalz anhängige Verfahren 4 K 1970/10 war schon im Vorfeld von mehreren Zeitschriften den Steuerpflichtigen empfohlen worden, alle Krankheitskosten zur Berücksichtigung bei den außergewöhnlichen Belastungen (agB) zu beantragen, und zwar unabhängig davon, ob sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung lägen oder nicht und die Entscheidung in diesem Verfahren abzuwarten.

Im Streitfall hatten die Kläger für den Veranlagungszeitraum 2008 rd. 1.250,- Euro (u.a. Aufwendungen für Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschlag) an Krankheitskosten als agB geltend gemacht. Das Finanzamt (FA) sah die Krankheitskosten ohne weitere Prüfung dem Grunde nach als abzugsfähig an. Wegen der zumutbaren Belastung in Höhe von rd. 39.000 Euro (= 6 v.H. des Gesamtbetrages der Einkünfte), ergab sich jedoch kein Abzug als agB.

Mit der dagegen gerichteten Klage trugen die Kläger u.a. vor, bei Krankheitskosten sei stets zu unterstellen, dass die Kosten zwangsläufig entstanden seien. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung (13. Februar 2008 2 BvL 1/06) für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung dem subjektiven Nettoprinzip über den Gleichheitssatz unmittelbaren Verfassungsrang eingeräumt, der es erfordere, dass der hierfür - also für die Versicherungsbeiträge - aufgebrachte Teil des Einkommens von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vollständig auszunehmen sei. Ebenso fordere das BVerfG eine realitätsgerechte, den entsprechenden Bedarf abdeckende Steuerfreiheit des Existenzminimums. Der Gleichheitssatz gebiete, dass ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau in voller Höhe aus steuerfreiem Einkommen bestritten werden könne.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg, so Passau.

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