Kreativität muß bezahlt werden

19.01.1996
Ein Unternehmer vergab an eine Werbegesellschaft den Auftrag, ein Layout für eine Selbstdarstellungsbroschüre zu entwerfen. Aus streitig gebliebenen Gründen übernahm das Unternehmen dieses Layout nicht und bezahlte auch die in Rechnung gestellten Kosten für den Vertragsentwurf nicht. Begründet wurde dies damit, daß eine Vergütungsabrede nicht ausdrücklich getroffen worden sei und daß es sich bei dem Vorentwurf lediglich um einen Kostenvoranschlag gehandelt habe. Das Gericht sah dies anders und verurteilte den Unternehmer zur Zahlung. Denn bei einem Layout für eine Selbstdarstellungsbroschüre handelt es sich nicht um den Kostenvoranschlag eines Handwerkers und ist als solcher auch nicht mit einem normalen Kostenvoranschlag vergleichbar. Während der Kostenvoranschlag nur den Zweck hat, die Kosten eines geplanten und detailliert beschriebenen Vorhabens abzuklären, ist der Entwurf für ein Layout schon das Ergebnis einer bestimmten Leistungsphase. Diese kreative Leistung führt bereits zu einer Vergütungspflicht, unabhängig davon, ob das Unternehmen von diesem Layoutentwurf Gebrauch macht oder nicht.Es kommt daher nicht darauf an, ob konkret eine Vergütung vereinbart worden ist oder nicht, da bereits die Herstellung des Entwurfs für ein Layout nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Ein Unternehmer vergab an eine Werbegesellschaft den Auftrag, ein Layout für eine Selbstdarstellungsbroschüre zu entwerfen. Aus streitig gebliebenen Gründen übernahm das Unternehmen dieses Layout nicht und bezahlte auch die in Rechnung gestellten Kosten für den Vertragsentwurf nicht. Begründet wurde dies damit, daß eine Vergütungsabrede nicht ausdrücklich getroffen worden sei und daß es sich bei dem Vorentwurf lediglich um einen Kostenvoranschlag gehandelt habe. Das Gericht sah dies anders und verurteilte den Unternehmer zur Zahlung. Denn bei einem Layout für eine Selbstdarstellungsbroschüre handelt es sich nicht um den Kostenvoranschlag eines Handwerkers und ist als solcher auch nicht mit einem normalen Kostenvoranschlag vergleichbar. Während der Kostenvoranschlag nur den Zweck hat, die Kosten eines geplanten und detailliert beschriebenen Vorhabens abzuklären, ist der Entwurf für ein Layout schon das Ergebnis einer bestimmten Leistungsphase. Diese kreative Leistung führt bereits zu einer Vergütungspflicht, unabhängig davon, ob das Unternehmen von diesem Layoutentwurf Gebrauch macht oder nicht.Es kommt daher nicht darauf an, ob konkret eine Vergütung vereinbart worden ist oder nicht, da bereits die Herstellung des Entwurfs für ein Layout nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

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