Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Kredit vom Chef - wo das Finanzamt hinlangt

22.02.2009
Alexander Uhl stellt die neuen Grundsätze für die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen vor.

Vor gut zwei Jahren hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen steuerlichen Vorteil erlangt, wenn ihm der Arbeitgeber ein Darlehen zu marktüblichen Zinsen gewährt. Die Finanzverwaltung hatte deshalb die entsprechende Vorschrift aufgehoben, die generell einen steuerlichen Vorteil bei einem Zinssatz unter fünf Prozent unterstellte.

Doch daraus ergaben sich wiederum neue Probleme, zum Beispiel bei der Behandlung von laufenden Darlehen, für die die marktüblichen Zinsen beim Vertragsabschluss im Nachhinein nur schwer feststellbar sind. In einem umfangreichen Schreiben erklärt das Bundesfinanzministerium nun, wie in den verschiedenen Fallkonstellationen zu verfahren ist.

Anwendungsbereich

Keine Arbeitgeberdarlehen sind insbesondere Reisekostenvorschüsse, ein vorschüssiger Auslagenersatz und als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge und Lohnvorschüsse, sofern dies nur eine abweichende Vereinbarung über die Zahlung des Arbeitslohns ist. Zinsvorteile gelten als Sachbezüge, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt.

Zinsvorteil

Ein steuerlicher Vorteil liegt nur dann vor, wenn das Arbeitgeberdarlehen günstiger ist als die günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen, wobei auch allgemein zugängliche Internetangebote (Direktbanken) zählen. Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsbindung ist für die gesamte Laufzeit der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss maßgeblich. Wird die Zinsbindung nach Ablauf der Bindungsfrist für dasselbe Darlehen verlängert, gilt entsprechend der Maßstabszinssatz zum Zeitpunkt der Verlängerung für die gesamte neue Bindungsfrist Bei einem variablen Zinssatz ist im Zeitpunkt der vertraglichen Zinssatzanpassung der neue Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz zu vergleichen. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Nachweise als Belege zum Lohnkonto nehmen.

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