Kreditkarte lieber nur nüchtern zücken

17.01.2005
Wer für ein Produkt oder eine Dienstleistung bargeldlos bezahlt, sollte den Beleg lieber nur im nüchternen Zustand unterzeichnen.

Wer für ein Produkt oder eine Dienstleistung bargeldlos bezahlt, sollte den Beleg lieber nur im nüchternen Zustand unterzeichnen.

Der Brancheninformationsdienst "Report Sparen und Investieren" berichtet über einen Fall, bei dem der Kläger vor dem Bundesgerichtshof auf Unzurechnungsfähigkeit wegen Trunkenheit plädierte und verlor.

Der Mann hatte einen Zahlungsbeleg mit zu viel Alkohol im Blut unterschrieben und in der feuchtfröhlichen Stimmung nicht auf den genauen Betrag geachtet, der von seinem Konto abgebucht werden sollte. Die überraschend hohe Summe bemerkte er erst, als ihm die Kreditkartenabrechnung zugestellt wurde. Daraufhin forderte er vom Kartenunternehmen die Rückbuchung des Betrags, was dieses verweigerte.

Mit Recht, wie das höchste deutsche Zivilgericht jetzt befand: Wer unter Alkoholeinfluss einen Zahlungsbeleg unterzeichnet, vernachlässigt seine Sorgfaltspflicht und kann deshalb die Rückbuchung des Betrags nicht fordern. (AZ: XI ZR 420/01) (mf)

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