Kündigung

09.10.1998

Trotz einer im Tarifvertrag enthaltenen Klausel auf Unkündbarkeit sind Mitarbeiter nicht vor Kündigung gefeit, beispielsweise dann, wenn es keine Arbeit mehr gibt.Nach der Streichung einer Geschäftsführerstelle wurde auch der Arbeitsplatz der Sekretärin überflüssig. Diese legte Klage gegen ihre Kündigung ein. Die Richter entschieden, daß es für ein Unternehmen unzumutbar sei, bis Vertragsende im Jahr 2002 monatlich 7.000 Mark zu zahlen, ohne die Frau beschäftigen zu können.

Solche Kündigungen unterliegen allerdings eigenen Gesetzmäßigkeiten: Unternehmen müssen nachweisen, daß sie versucht haben, eine andere Stelle zu finden. Zudem ist die Kündigungsfrist einzuhalten. Doch: Entlassungen können selbst dann wirksam sein, wenn der Wegfall des Arbeitsplatzes länger als 14 Tage zurückliegt (Aktenzeichen: 2 AZR 227/97). (god)

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