Kündigung

23.07.1998

Arbeitgeber, die einem Mitarbeiter kündigen wollen, müssen zuvor den Betriebsrat anhören, sofern es einen solchen im Unternehmen gibt. Stellt bei dieser Anhörung der Arbeitgeber den Kündigungsgrund bewußt unrichtig und unvollständig dar, handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäße Anhörung. Sie ist unwirksam.Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört nämlich, daß der Betriebsrat zu allen Punkten (Tatsachen und subjektive Vorstellungen), die den Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen, informiert wird.

Mit diesem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg blieb die Kündigung eines Maschinenarbeiters unwirksam. Der Arbeitgeber unterstellte dem Mann zu unrecht, während der Zeit, in der er krank geschrieben war, als Kellner gearbeitet zu haben (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 7 Sa 120/96). (jlp)

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