Kündigung

26.08.1999

Trotz mehrfacher sexueller Belästigung einer Kollegin durfte ein Beschäftigter nicht gefeuert werden. Das lag ganz einfach daran, daß der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben vergessen hatte, den Grund für die Rausschmiß deutlich genug zu formulieren.Wird im Tarifvertrag die Begründung für eine Entlassung ausdrücklich gefordert, müssen Arbeitgeber Kündigungen so präzise wie möglich begründen. Laut der Richter am Bundesarbeitsgericht reicht es nicht, nur auf die im Kündigungsschutzgesetz genannten Entlassungsgründe betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt zu verweisen (Bundes-

arbeitsgericht, Aktenzeichen R 176/98). (jlp)

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