Kündigung: Alle Gesellschafter müssen unterschreiben

26.04.2005
Bei einer Kündigung muss die Schriftform gewahrt werden, sonst ist diese unwirksam.

Für die Einhaltung der Schriftform einer Kündigung ist es erforderlich, dass alle Beteiligten das Dokument unterzeichnen. Wird die Kündigung z.B. durch einen Vertreter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unterschrieben, muss dies durch einen schriftlichen Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.

Geklagt hatte eine Mitarbeiterin, die in einem Betreib mit drei Gesellschaftern beschäftigt war. Sie bekam die Kündigung, die allerdings nur von zwei der Partner unterschrieben worden war. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten fehlte die Unterschrift.

Die Klägerin hält die Kündigung mangels Schriftform für unwirksam. Sie reichte ihrerseits eine Kündigung ein und machte für den Zeitraum bis zu ihrem offiziellen Austritt Zahlungsansprüche geltend. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht (2 AZR 162/04) und sprach ihr die Zahlung eines Annahmeverzugslohns zu. (mf)

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