Kündigung bei Straftat

22.10.1998

Der begründete Verdacht der Hehlerei gegen einen Mitarbeiter ist ein Grund zur fristlosen Kündigung. Kein Arbeitgeber braucht es nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main zu dulden, daß seine Betriebsräume für anscheinend oder tatsächlich unredliche Privatgeschäfte von Mitarbeitern benutzt werden. Damit wurde die Klage auf Kündigungsschutz von seiten einer Mitarbeiterin abgewiesen, die sich gegen die fristlose Kündigung zur Wehr setzen wollte. Der Arbeitgeber konnte beweisen, daß die Telefonistin regelrecht ein ganzes "Sortiment" an Hehlerware (Parfums) ihren Kollegen anbot (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 9 Ca 171/97). (jlp)

Zur Startseite