Kündigung für Mehrfachtäter

14.12.2000

Rauchen ist nicht nur in Behörden, sondern auch in Unternehmen out: Jüngster Beweis die Siemens-Schlagzeile: "Wer nicht mehr raucht, bekommt 250 Mark mehr." Ein allgemeines Rauchverbot hätte genügt: Wer nämlich trotz eines solchen am Arbeitsplatz weiterqualmt, dem droht im Extremfall sogar die Kündigung. Beispiel: Das Deutsche Herzzentrum Berlin (DHZB) erklärte als erstes deutsches Krankenhaus zum 1. Februar 2000 das gesamte Gebäude zur "Nichtraucherzone DHZB 2000". Festgeschrieben wurde dies in einer Betriebsvereinbarung. Eine Dienstanweisung bekräftigte das Verbot. Alternativ hätte es auch in einem Tarifvertrag oder individuell in den Arbeitsverträgen verankert werden können. Das Bundesarbeitsgericht hat auch bereits eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgesegnet (Az. 1 AZR 499/98). Allerdings seien dabei nicht nur die Rechte der Nichtraucher auf Schutz ihrer Gesundheit zu bedenken, sondern auch die Raucherinteressen. Ob das Rauchen komplett oder nur teilweise untersagt werden kann, hänge auch von den Gegebenheiten im Betrieb ab: etwa, wie das zahlenmäßige Verhältnis von Rauchern und Nichtrauchern aussehe. Ein generelles Rauchverbot in Gebäuden ist also möglich - zumindest, wenn draußen ein überdachter Unterstand das Rauchen erträglich macht. Unzulässig ist dagegen ein Rauchverbot im Freien. Denn Rauchen gehöre zur Privatsphäre der Betroffenen und sei deshalb tabu für Arbeitgeber und Betriebsrat. Die DHZB-Initiative unterstützt rauchende Mitarbeiter aktiv beim Ausstieg aus ihrem Laster. Bis Ende Januar 2001 läuft eine Übergangsphase, in der für ertappte Raucher Gnade vor Recht ergehen soll. Wer jedoch danach beim Paffen erwischt wird, riskiert eine Abmahnung. Unbelehrbaren Mehrfachtätern droht gar die Kündigung. (mf)

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