Kündigung nur schriftlich möglich

18.11.2004

Werden Arbeitsverhältnisse durch Auflösungsvertrag oder Kündigung beendet, muss dies schriftlich erfolgen. Dies legt §623 BGB fest. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. Dies gilt sogar dann, wenn ein Arbeitnehmer in einem kontrovers geführten Gespräch selbst die Kündigung ausspricht oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt.

Laut §242 BGB verstößt es in der Regel auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich der Betroffene nachträglich darauf beruht, die Schriftform sei nicht eingehalten. Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages davor bewahren, Beendigungserklärungen zu übereilen.

Darüber hinaus dient er der Rechtssicherheit und übernimmt eine Klarstellungs- und Beweisfunktion. Von ihm kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden.

Az. 2 AZR 659/03

Christine Ryll

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