Arbeitsgericht gibt Chef recht

Kündigung trotz Arbeitsunfall

18.02.2013
Ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers habe der Arbeitnehmer nicht darlegen können, so das Gericht. Die Arag-Experten nennen Einzelheiten.
Selbst bei gesundheitlichen Notfällen kann der Job verloren werden.
Selbst bei gesundheitlichen Notfällen kann der Job verloren werden.

Die Kündigung eines während der Probezeit bei einem Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmers ist per se weder sittenwidrig noch treuwidrig. Der Arbeitnehmer war bei der Firma seit dem 19.09.2011 tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt, wobei der genaue Unfallhergang nicht geklärt ist. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.01.2012 unter Wahrung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist zum 09.02.2012.

Der Arbeitnehmer klagte, denn er hält die Kündigung für unwirksam, weil die Firma sich treuwidrig verhalte. Solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, komme eine Probezeitkündigung nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Die Kündigung war auch unter Berücksichtigung des Arbeitsunfalls weder sittenwidrig noch treuwidrig. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten habe der Kläger nicht darlegen können, so die Arag-Experten (LAG Düsseldorf, Az.:14 Sa 1186/12).
Quelle: www.arag.de

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