Hohe Hürden

Kündigung von leistungsschwachen Mitarbeitern

01.04.2008

Dieser Ansicht sind die Richter des BAG jedoch nicht gefolgt. Sie wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass eine verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer nach §1 Abs. 2 KSchG durchaus gerechtfertigt sein kann, wenn ein Mitarbeiter seine arbeitsvertragliche Verpflichtung ständig dadurch verletzt, indem er in vorwerfbarer Weise permanent fehlerhaft arbeitet.

Zwar genüge nach den weiteren Ausführungen der Richter ein Arbeitnehmer seiner Vertragspflicht grundsätzlich schon dann, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet, da ein bestimmter Arbeitserfolg von Seiten des Arbeitnehmers nicht geschuldet ist, sondern lediglich seine Tätigkeit als solche. Daher verstoße ein Arbeitnehmer gegen seine Arbeitspflicht nicht allein durch die Tatsache, dass er eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm oder die Durchschnittsleistung anderer Mitarbeiter unterschreite.

Andererseits könne gerade eine längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen ein Indiz dafür sein, dass der Arbeitnehmer schlechter arbeitet, als er eigentlich könnte und dass er damit vorwerfbar gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt. Könne ein Arbeitgeber derartiges im Prozess vortragen und beweisen, ist der Arbeitnehmer in der Pflicht zu erläutern, warum er trotz der erheblich unterdurchschnittlichen Leistung seine Leistungsfähigkeit ausschöpft (Az.: 2 AZR 536/06).

Da es im vorliegenden Fall in Bezug auf die der Arbeitnehmerin konkret vorgeworfenen Fehler und ihrer Ursachen an ausreichenden Tatsachenfeststellungen von Seiten der Vorinstanzen fehlte und da die für eine verhaltensbedingte Kündigung erforderliche Abwägung der jeweiligen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin nicht vorgenommen wurde, misste der Rechtstreit an das Sächsiche Landesarbeitsgericht zur erneuten Beurteilung zurückgewiesen werden.

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