Hohe Hürden

Kündigung von leistungsschwachen Mitarbeitern

01.04.2008

Als Fazit kann aus der Entscheidung des BAG folgendes entnommen werden: grundsätzlich ist eine Kündigung von leistungsschwachen Mitarbeitern möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Leistungsmängel genauestens und über einen längeren Zeitraum dokumentiert hat, so dass diese in einem gerichtlichen Verfahren detailliert vorgetragen werden können. Zudem wird es auch erforderlich sein, dass die durchschnittliche Fehlerquote bei vergleichbaren Arbeitsplätzen festgehalten wird, anhand derer eine deutliche Unterschreitung der Leistungen des Arbeitnehmers dargelegt werden kann. Ob eine Kündigung dann letztlich rechtswirksam sein wird, hängt von der Art und Schwere der jeweiligen Fehler, ihrer Ursache und einer Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab. Es entscheiden letztlich die Gesamtumstände des Einzelfalles.

Der Autor: Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeits-schwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Kontakt und weitere Informationen: Telefon +49 (0)2 11. 1 75 20 89-0, Telefax +49 (0)2 11. 1 75 20 89-9, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de (mf)

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