Diebstahl geringwertiger Sachen

Kündigung wegen Bagatelldelikten

25.10.2010
Dr. Christian Salzbrunn zeigt auf, wie Arbeitsgerichte bei fristlosen Entlassungen entscheiden.

Kaum ein arbeitsrechtliches Thema hat die öffentliche Diskussion in den letzten Monaten so geprägt wie die Debatte um die fristlosen Kündigungen aufgrund von Diebstählen geringwertiger Sachen. Vorreiter in dieser Diskussion war der so genannte Fall "Emmely", der nun vom Bundesarbeitsgericht am 10.06.2010 in letzter Instanz entschieden worden ist. Über diesen Fall hinaus wurden folgende, weitere "Bagatellkündigungen" in der Öffentlichkeit zum Teil sehr politisch und auch sehr kontrovers diskutiert:

- die Entwendung eines zur Entsorgung anstehenden Kinderreisebetts durch den Mitarbeiter eines Abfallentsorgungsunternehmens (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010, Az.: 13 Sa 59/09, welches die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt hielt)

- der unbefugte Verzehr von Brotaufstrich auf einem (gekauften) Brötchen durch den Angestellten einer Bäckerei (LAG Hamm, Urteil vom 18.09.2009, Az.: 13 Sa 640/09, welches die fristlose Kündigung ebenfalls für ungerechtfertigt hielt)

- der Diebstahl von übrig gebliebenen Essensresten (hier: sechs Maultaschen) durch eine Altenpflegerin entgegen eines ihr bekannten ausdrücklichen Verbots des Altersheims (ArbG Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, Az.: 4 Ca 248/09, welches die fristlose Kündigung zunächst für gerechtfertigt hielt, allerdings haben sich die Parteien in der Berufungsinstanz dann durch einen Vergleich abschließend geeinigt).

Bislang orientierte sich die Rechtsprechung der Instanzgerichte bei der Frage der Rechtmäßigkeit von solchen Bagatellkündigungen am sogenannten "Bienenstichfall" des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1984 (BAG, Urteil vom 17.05.1984, Az.: 2 AZR 3/83). In diesem Verfahren bestätigte das BAG seinerzeit die fristlose Kündigung einer Bäckereiverkäuferin, die ohne vorherige Erlaubnis und ohne Bezahlung ein Stück Bienenstich verzehrt hat. Das BAG betonte in dem "Bienenstichfall", dass der Diebstahl oder die Unterschlagung geringwertiger Sachen geeignet sei, eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Denn nicht der materielle Wert des entwendeten Guts sei entscheidend, sondern der mit der Tat verbundene Vertrauensbruch.

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