Kündigung wegen Diebstahls: Arbeitgeber muss bösartige Absicht nachweisen

22.03.2005
Für eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls muss der Arbeitgeber seinem Angestllten die bösartige Absicht eindeutig nachweisen können.

Für eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls muss der Arbeitgeber seinem Angestllten die bösartige Absicht eindeutig nachweisen können. Bei einer bloßen Nachlässigkeit des Mitarbeiters muss einer Kündigung stets eine Abmahnung vorausgehen. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice mitteilt, hatte der Betreiber einer Autowerkstatt seinem Mitarbeiter nach zwölf Jahren fristlos gekündigt. Der Mann hatte bei einem sogenannten Bastelabend, bei die Angestellten die Werkstatt kostenlos nutzen durften, einen viertel Liter Scheibenwaschkonzentrat abgefüllt und diesen zwei Tage später noch immer nicht bezahlt. Kostenpunkt: 2,38 Euro. Der Firmenihnhaber kündigte dem Mitarbeiter mit der Begründung, er habe gegen eine Zahlungsanweisung verstoßen, die ihm durch einen deutlichen Aushang in der Firma bekannt gewesen sei. Da der Mechaniker bei einem Gespräch außerdem kein Bedauern gezeigt und auch die Zahlung nicht noch angeboten habe, habe er von einem bewussten Diebstahl ausgehen müssen.

Der Mitarbeiter klagte und das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung tatsächlich für unwirksam. Dem Arbeitnehmer hätte zuerst mit einer Abmahnung vor Augen geführt werden müssen, dass sein Handeln den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge haben könnte. Zudem habe er das Konzentrat "in aller Öffentlichkeit" umgefüllt. Diese Umstände sprächen eher dafür, dass der Mann die Bezahlung einfach nur vergessen habe. (mf)

Zur Startseite