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Kündigung wegen Diebstahlsverdacht

08.11.2007
Von jlp 
Ein konkreter Verdacht reicht aus, um einen Mitarbeiter fristlos entlassen zu dürfen.

Lässt sich ein Kundendienstmonteur dahingehend ein, er habe die von ihm über das Internetauktionshaus eBay verkauften Telekommunikationsartikel der gleichen Art, wie er sie bei seiner dienstlichen Tätigkeit zu verwenden hat, von unbekannten Personen auf Flohmärkten erworben und in öffentlichen Müllbehältern gefunden, so handelt es sich um eine in solchen Fällen typische Schutzbehauptung. Das Anpreisen der angebotenen Telekommunikationsartikel als "neu" und "originalverpackt", das Einstellen der Artikel mit sehr niedrigen Startpreisen, die fehlende Vorlage von Verkaufsbelegen sowie das Erzielen einer sehr hohen Anzahl von positiven Urteilen in der Bewertungsplattform des Internetauktionshauses eBay sind dabei Indizien für einen dringenden Diebstahlsverdacht. Ein solch konkreter Diebstahlsverdacht rechtfertigt die fristlose Kündigung. Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 9 Sa 1033/06. (jlp/mf)

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