Langjährige Beschäftigung

Kündigung wegen Internetnutzung

30.09.2011
Ein Rauswurf ohne Abmahnung ist nur bei exzessiver Privatnutzung des Internets im Job möglich.
Bei privater Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel ist Vorsicht geboten.
Bei privater Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel ist Vorsicht geboten.
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Die fristlose Kündigung eines Personalratsmitglieds ohne vorherige Abmahnung ist nur bei einer exzessiven privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit möglich. Im entschiedenen Fall beabsichtigte der öffentliche Arbeitgeber, gegenüber einem zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellten Schulhausmeister eine fristlose Kündigung wegen umfangreicher verbotener privater Internetnutzung des in der Hausmeisterloge aufgestellten Computers auszusprechen.

Das OVG Lüneburg stellte klar, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung unter Heranziehung der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze unter anderem bei einer exzessiven privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit grundsätzlich möglich ist. Eine derartige exzessive Nutzung wurde im konkreten Fall aber nicht festgestellt. Außerdem war der Arbeitnehmer bereits viele Jahre als Schulhausmeister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden war. Eine Abmahnung hätte nach Auffassung des Senats als Reaktion des Arbeitgebers ausgereicht, so die Arag-Experten (OVG Lüneburg, Az.: 18 LP 15/10).

Quelle: www.arag.de

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