Kündigung wegen Verdacht

20.02.1998

Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen strafbarer Handlung im Betrieb beziehungsweise wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung, so führt eine Einstellung des gegen den Arbeitnehmer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens weder zur Unwirksamkeit der Kündigung noch zu einem Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Denn das Ermittlungsverfahren kann unter Umständen auch nur deswegen eingestellt worden sein, weil - obwohl ein Straftatbestand vorlag - eine Strafverfolgung etwa wegen Geringfügigkeit ausschied (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 620/96). (jlp)

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