Heldentum oder Petze?

Kündigung wegen "Whistleblowing"

29.09.2011
Die Arag-Experten nennen die wichtigsten Fakten zu diesem Thema und schildern einen aktuellen Fall.
Foto: Ronald Wiltscheck

Die einen nennen einen Hinweisgeber, der Missstände, die ihm an seinem Arbeitsplatz bekannt werden, öffentlich macht eine Petze, die anderen einen Helden. Letzteres meist, wenn es bei der Indiskretion darum geht, illegales Handeln oder Gefahren z.B. für die Umwelt in Unternehmen, in der Politik und auch der Verwaltung anzuprangern. Die Amerikaner haben für solche Vorgänge, wie sie sich in letzter Zeit häufen, natürlich schon längst ein Wort: Whistleblowing. Klingt harmlos, beschäftigt aber auch bei uns immer öfter die Gerichte. Die Arag-Experten nennen Fakten und schildern einen aktuellen Fall.

Was ist Whistleblowing?

Nicht jede Indiskretion oder gar jeder Geheimnisverrat ist Whistleblowing. Dieses liegt nur vor, wenn vier Kriterien erfüllt sind:

- Als Erstes muss der Hinweisgeber den Missstand oder das Fehlverhalten wahrnehmen und aufdecken. Hierzu genügt es schon, wenn er seine Mitwirkung trotz arbeitsvertraglicher Verpflichtung verweigert, wodurch der Sachverhalt öffentlich wird.

- Danach muss der Informant "Alarm schlagen”. Er sollte aber zunächst versuchen, das Problem innerhalb seiner Arbeitsstätte anzusprechen und zur Diskussion zu bringen, so genanntes internes Whistleblowing. Hierbei ist es auch möglich, eine oder mehrere Hierarchieebenen zu überspringen, wenn beispielsweise ein Gespräch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten keinen Erfolg verspricht. Wird das Vorbringen des Hinweisgebers jedoch ignoriert, kann er sich an externe Stellen wie die Medien, Gewerkschaften oder auch die Polizei oder Staatsanwaltschaft wenden. Auch der begründete Verdacht eines Missstandes berechtigt schon zum Alarmschlagen.

- Zu beachten ist, dass Whistleblowing aber nicht nur aus eigennützigen Gründen erfolgen sollte, sondern auch zum Schutz der allgemeinen, öffentlichen Belange, z. B. Einhaltung der Demokratischen Grundordnung, des Gleichstellungsgebotes, des Umweltschutzes.

- Der Hinweisgeber geht mit der Aufdeckung von Missständen große Risiken ein, die sowohl das berufliche Fortkommen als auch sein soziales Ansehen auf den Kopf stellen können.

Quelle: www.arag.de

Zur Startseite