Kündigungsgrund erforderlich

05.11.2004

Ein Arbeitgeber, der einem Auszubildenden kündigt, muss konkrete Gründe für die Kündigung angeben. Wie das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 3 Sa 1392/03) entschieden hat, genügt es in diesem Fall nicht, auf die ausbildungsvertraglichen Pflichten des Auszubildenden hinzuweisen.

Der Arbeitgeber hatte im verhandelten Fall im Kündigungsschreiben lediglich auf die Pflicht zu unverzüglicher Benachrichtigung bei Fernbleiben von der Ausbildung, vom Berufsschulunterricht und sonstigen Veranstaltungen sowie die Pflicht zur Übersendung eines ärztlichen Attests verwiesen. Das Gericht hingegen hielt die Benennung eines konkreten kündigungsrelevanten Fehlverhaltens unter nachvollziehbarer Angabe des tatsächlichen Sachverhalts für erforderlich.

Gabi Strasser

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