Kündigungsrecht

12.03.1998

Untersagt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern wiederholt und unmißverständlich die Mitnahme sämtlicher in fremdem Eigentum stehender Gegenstände, sollte seinen Worten Folge geleistet werden. Arbeitnehmer riskieren selbst dann eine Kündigung, wenn sie zum Beispiel Kinderspielzeug einstecken, das neben einem Müllcontainer abgestellt war.Ob der Betreffende das Spielzeug mitnahm, um es vor der Müllabfuhr in Sicherheit zu bringen und einem Kinderspielplatz zukommen läßt, spielt dabei keine Rolle. Dennoch hielt das Arbeitsgericht eine fristlose Kündigung für überzogen. Vor allem auch deshalb, weil der Arbeitnehmer schon seit 15 Jahren in diesem Betrieb beschäftigt war. Im vorliegenden Fall ist es dem Arbeitgeber nach Auffassung der Richter zuzumuten, einen Mitarbeiter, der zuvor niemals negativ aufgefallen war, noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 4 Ca 2169/98). (jlp)

Zur Startseite