Kündigungsrecht

18.03.1999

Ein Blechschild mit der Inschrift "Arbeit macht frei - Türkei schönes Land" zu stanzen und dieses an der Werkbank eines türkischen Auszubildenden anzubringen, rechtfertigt ohne weiteres die außerordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrags. Einer vorherigen Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bedarf es unter diesen Umständen nicht. Da der Auszubildende in Gegenwart anderer Arbeitskollegen noch zusätzlich nationalsozialistische Lieder wie das Lied mit dem Titel "Auschwitz wir kommen" gesungen hatte, hielt auch das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung des Auszubildenden für gerechtfertigt (Landesarbeitsgericht Berlin, Aktenzeichen 13 Sa 110/97). (jlp)

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