Kündigungsrecht

03.04.1999

Lehnt ein Arbeitgeber das Urlaubsgesuch eines Arbeitnehmers ohne ausreichenden Grund ab und tritt der Arbeitnehmer daraufhin den Urlaub eigenmächtig an, so rechtfertigt das keine außerordentliche, sondern nur eine fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die fristlose Kündigung stellt in einem solchen Fall eine Überreaktion dar und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.Da der Arbeitnehmer sich den Urlaub aber nicht selbst bewilligen darf, verstößt er gegen seine Arbeitspflichten. Ein eigenmächtiges Selbsthilferecht steht ihm nicht zu. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung fristgerecht beenden (Landesarbeitsgericht Hamm, Aktenzeichen 4 Sa 707/97). (jlp)

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