Kündigungsschreiben zu spät erhalten: Klage ist dennoch möglich

07.07.2004
Ein Arbeitnehmer kann auch dann noch gegen seine Kündigung klagen, wenn ihm das Kündigungsschreiben von einem Familienmitglied erst nach Ablauf der Klagefrist weitergegeben wird. Das entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.Im verhandelten Fall hatte die Mutter eines Arbeitnehmers das Kündigungsschreiben anstelle Ihres Sohnes entgegengenommen. Sie steckte das Schreiben in Ihre Handtasche und händigte es Ihrem Sohn erst nach Ablauf der Klagefrist (drei Wochen) aus. Der Arbeitnehmer erhob eine Kündigungsschutzklage, die der Arbeitgeber aber als nicht fristgerecht ansah.Der Arbeitnehmer habe an der Fristversäumung keine Schuld, so die Richter. Er sei für die Vergesslichkeit der Angehörigen nicht verantwortlich. Die Kündigungsschutzklage werde deshalb zugelassen (Az. 8 Ta 17/04). (bz)

Ein Arbeitnehmer kann auch dann noch gegen seine Kündigung klagen, wenn ihm das Kündigungsschreiben von einem Familienmitglied erst nach Ablauf der Klagefrist weitergegeben wird. Das entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.Im verhandelten Fall hatte die Mutter eines Arbeitnehmers das Kündigungsschreiben anstelle Ihres Sohnes entgegengenommen. Sie steckte das Schreiben in Ihre Handtasche und händigte es Ihrem Sohn erst nach Ablauf der Klagefrist (drei Wochen) aus. Der Arbeitnehmer erhob eine Kündigungsschutzklage, die der Arbeitgeber aber als nicht fristgerecht ansah.Der Arbeitnehmer habe an der Fristversäumung keine Schuld, so die Richter. Er sei für die Vergesslichkeit der Angehörigen nicht verantwortlich. Die Kündigungsschutzklage werde deshalb zugelassen (Az. 8 Ta 17/04). (bz)

Zur Startseite