Kündigungsschutz

20.05.1999

Eine verhaltensbedingte fristgemäße Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer im Internet über der Bezeichnung "News der Woche" mehrere Nachrichten verbreitet, die seinen Dienstherrn beleidigen und herabsetzen. Der Arbeitnehmer kann sich in diesem Fall nicht auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 5 Grundgesetz berufen. Dieses jedem Arbeitnehmer zustehende Grundrecht findet seine Schranken in den Grundregeln des Arbeitsverhältnisses. Durch öffentliche Äußerungen des Arbeitnehmers darf der Betriebs-frieden nicht konkret gestört werden. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 2 Sa 330/98). (jlp)

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