Kündigungsschutzklage: Fristen sind einzuhalten

26.10.2000

Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und sich gegen diese Entlassung wehren wollen, müssen innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, ist die Kündigungsschutzklage unzulässig und muss allein aus diesen formellen Gründen abgewiesen werden. Bei einer solchen Fristversäumnis kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die mangelnde Kenntnis der Dreiwochenfrist berufen. Dies auch dann nicht, wenn ihm seine Rechtsschutzversicherung nicht auf die Einhaltung dieser Frist hingewiesen hat. Denn der Rechtsschutzversicherung obliegt grundsätzlich keine Rechtsberatung (Landesarbeitsgericht Sachsen, Az.: 9 Ta 193/98). (jlp)

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