Kündigungsschutzklage: Vorsicht bei komplizierten Unternehmenskonstruktionen

13.04.2005
Bei komplizierten Unternehmensstrukturen sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass man auch den richtigen Teil der Firma verklagt. Wer eine Kündigungsschutzklage gegen den Falschen einreicht, hat grundsätzlich Pech gehabt.

Wer eine Kündigungsschutzklage einreicht, sollte unbedingt darauf achten, dass er seinen tatsächlichen Arbeitgeber und nicht dessen rechtlichen Vertreter belangt. Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte der Mitarbeiter einer Kirchengemeinde gegen seine betriebsbedingte Kündigung geklagt. Das Kündigungsschreiben hatte er vom Caritasverband der Diözese erhalten und seine Klage daher auch an diesen gerichtet. Damit hatte er den Verband, der lediglich als rechtlicher Vertreter fungierte, verklagt und nicht seien tatsächlichen Arbeitgeber. Wem so ein Fehler unterläuft, der hat Pech gehabt: Das Landesarbeitsgericht sah keine Möglichkeit mehr, die soziale Rechtfertigung der Kündigung zu prüfen. Der Rat des Gerichts: Bei komplizierten Unternehmens- oder Vertretungskonstruktionen am besten alle in Frage kommenden Arbeitgeber verklagen. So bestehe die Chance, dass zumindest in einem Fall auch die Berechtigung der Kündigung gerichtlich geprüft werde (Az.: 7 Sa 459/04). (mf)

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