Strenge Nachweispflichten bei EU-Lieferungen

Kunden im Ausland - Steuerbefreiung wird schwieriger

06.03.2009
Zur Frage der Umsatzbesteuerung sind neue Anforderungen der Finanzverwaltung zu beachten. Kerstin Winkler stellt sie vor.

Die Anforderungen für eine Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden durch die Finanzverwaltung weiter erhöht. Am 6. Januar veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein neues Anwendungsschreiben zur Steuerbefreiung bei Lieferungen ins EU-Ausland (Az.: IV B 9 - S 7141/08/10001). Dabei müssen Firmen Folgendes beachten:

Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen muss der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) buch- und belegmäßig vollständig und zeitnah nachweisen. Dabei muss insbesondere nachgewiesen werden, dass der Gegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Staat verbracht wurde. Ferner muss sich sowohl bei Direktbelieferungen als auch bei Reihengeschäften der jeweilige Bestimmungsort der Ware aus den Belegen ergeben.

Empfangsbestätigung und Nachweis der Identität

Befördert oder versendet der Lieferant die Ware (Beförderungs- oder Versandfall), muss für eine Steuerbefreiung eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten vorgelegt werden. Die Bestätigung muss dabei eindeutig wiedergeben, wer der Abnehmer ist und in welcher Verbindung ein eventueller Beauftragter zum Abnehmer steht. Die Finanzverwaltung fordert nunmehr, dass insbesondere die Identität des Abnehmers eindeutig nachgewiesen werden muss. Als Nachweis kommt dabei insbesondere eine Passkopie oder ein Handelsregisterauszug des Abnehmers in Betracht.

Holt dagegen der Abnehmer die Ware selbst beim Lieferanten ab und befördert oder versendet er diese dann in einen anderen EU-Staat (Abholfall), muss der Auftraggeber in deutscher Sprache schriftlich bestätigen, dass er die Gegenstände in das EU-Ausland bringen wird. Die Unterschrift muss dabei rechtsverbindlich sein, das heißt diese muss entweder selbst durch den Abnehmer erfolgen oder durch seinen Beauftragten, der anhand einer konkreten Vollmacht mit der Verbringung der betreffenden Ware beauftragt ist. Eine allgemeine Vollmacht, dass ein Beauftragter Waren für den Abnehmer verbringen darf, reicht laut Finanzverwaltung nicht aus.

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