Kuriose Klagen und Urteile: Schachmatt im Urlaub

10.08.2007
In Kooperation mit Anwaltseiten24.de präsentieren wir Ihnen jeden Freitag die kuriosesten Klagen und Gerichtsurteile.

Das Spielen auf einer Freischachanlage geschieht grundsätzlich auf eigenes Risiko! Ein neunjähriger Junge fuhr mit seinen Eltern nach Hurghada, einem der größten ägyptischen Feriengebiete, direkt am roten Meer.

Am letzten Urlaubstag verletzte er sich beim Spielen auf der hoteleigenen Freischachanlage am linken Mittelfinger, als er mit einer der ca. 12 bis 15 kg schweren Figuren einfach umfiel.

Er verklagte, vertreten durch seine Eltern, den Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht worden war. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, so die Begründung. Er verlangte mindestens 2.000 Euro Schmerzensgeld und 190 Euro Schadensersatz.

Der Reiseveranstalter weigerte sich zu zahlen, schließlich treffe ihn kein Verschulden. Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Reiseveranstalter Recht: Der bedauerliche Unfall des Klägers sei das Resultat "der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos", nicht das einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters. Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicherheitsmaßstäbe anlegen, könne der Reiseveranstalter seiner Verkehrssicherungspflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen unterbrächte, denn auch Möbel und harte Wände können gefährlich sein, wenn man dagegen stolpere. Urteil des AG München vom 13.6.2007, AZ 262 C 7269/07. Quelle: www.anwaltseiten24.de (mf)

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