Auch für KMUs sinnvoll

Kurzarbeit wird immer beliebter

28.07.2009
Wenn die rechtlichen Bestimmungen beachtet werden, ist Kurzarbeit eine echte Alternative zu Entlassungen.

Die Nachfrage von Arbeitgebern bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach Kurzarbeit ist weiterhin auf hohem Niveau. Nach vorläufigen Angaben haben im März insgesamt 24.000 Betriebe Kurzarbeit aus konjunkturellen Gründen angezeigt, gegenüber dem Vormonat war das ein Plus von 7.200. Die in den Anzeigen genannte Personenzahl ist gegenüber Februar auf 670.400 gesunken (minus 28.500), gegenüber dem Vorjahresmonat jedoch um 658.200 gestiegen.

Kurzarbeit, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, bedeutet zunächst eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit, was bis zu einer Arbeitszeit von null Wochenstunden (Kurzarbeit Null) führen könne. Da Arbeitnehmer bei der Einführung von Kurzarbeit weniger Gehalt bekommen als bisher, stellt diese Maßnahme einen für den Arbeitnehmer nachteiligen Eingriff in das Arbeitsverhältnis dar und kann somit nicht einseitig durch bloße Ausübung des Direktionsrechts angeordnet werden. Vielmehr bedürfe die Einführung von Kurzarbeit eines besonderen Rechtsgrundes.

Die Einführung kann, so Henn, nur aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund einer individualvertraglichen Ergänzung des Arbeitsvertrages erfolgen. Die Sonderregelung in § 19 Absatz 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) spielt als gesetzliche Rechtsgrundlage zur Einführung von Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen eine Rolle.

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