Finanzgerichte und Finanzverwaltung

Kurzmeldungen zum Steuerrecht, Teil 1

04.01.2013
Zum Jahreswechsel haben sich im Steuerrecht einige bedeutsame Neuerungen zu folgenden Themen ergeben: außergewöhnliche Belastungen Verpflegungsmehraufwendungen und Gewinnerzielung beim Pokern.
Eltern von ein- oder zweijährigen Kindern können Betreuungsgeld vom Staat erhalten.
Eltern von ein- oder zweijährigen Kindern können Betreuungsgeld vom Staat erhalten.

Pauschbeträge für Auslandsreisen

Das Bundesfinanzministerium hat eine aktualisierte Liste der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2013 gilt. Geändert haben sich die Beträge unter anderem für rund die Hälfte der EU-Länder, die Schweiz, zahlreiche afrikanische und südostasiatische Länder sowie Japan, Australien und Neuseeland.

Betreuungsgeld kommt 2013

Nachdem auch der Bundesrat das Betreuungsgeldgesetz gebilligt hat, kann das Betreuungsgeld 2013 starten. Eltern, die für ihre ein bis zweijährigen Kinder keine öffentlich geförderte Betreuung in Anspruch nehmen, erhalten ab August 2013 100 Euro, ab 2014 dann 150 Euro monatlich. Ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld ist nicht möglich. Der Betrag wird auf Hartz-IV-Leistungen, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Bezugsberechtigt sind Eltern, deren Kinder nach dem 31. Juli 2012 geboren sind.

Pokergewinne sind steuerpflichtig

Spielgewinne sind nicht grundsätzlich steuerfrei. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommen¬steuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Für die Steuerpflicht kommt es nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel im Einzelfall zufällig ist. Entscheidend ist, ob der Spieler aufgrund seiner Fähigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnimmt und wiederholt Gewinne erzielt. Das Gericht hat aber die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

Ein Treppenlift ist ein medizinisches Hilfs¬mittel im weiteren Sinne und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung für den Abzug ist aber die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests, das vor dem Einbau des Treppenlifts erstellt wurde. Mit dieser Entscheidung setzt das Finanzgericht Münster die Änderung aus dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 durch, mit dem die Attestpflicht gesetzlich verankert wurde.

Gewerbesteuerhinzurechnung bei Weitervermietung

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen hält das Finanzgericht Münster auch bei einer Weitervermietung für verfassungsgemäß. Geklagt hatte ein Unternehmen, das Ladenlokale angemietet und an Tochtergesellschaften weitervermietet hatte. Aufgrund der Hinzurechnungsvorschriften wurden die Mietzahlungen sowohl bei der Mutter- als auch bei den Tochtergesellschaften dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, was zu einer Doppelbesteuerung führt. Allerdings hat das Gericht wohlweislich die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. (oe)
Quelle: www.shc.de

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