Finanzgerichte und Finanzverwaltung

Kurzmeldungen zum Steuerrecht, Teil 2

10.01.2013
Zum Jahreswechsel haben sich im Steuerrecht einige bedeutsame Neuerungen zu folgenden Themen ergeben: Umzugskosten, Steuererklärung, Umsatzsteuerbefreiung und Schuldzinsen.
Die Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten wurden erhöht.
Die Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten wurden erhöht.

Vorabanforderung von Steuererklärungen

Die automatisierte Vorabanforderung von Steuererklärungen vor der allgemeinen Frist, die die obersten Finanzbehörden der Länder jedes Jahr in einem Fristenerlass regeln, bedarf einer für den Steuerzahler nachvollziehbaren Begründung. Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg genügt es nicht, dass die möglichen Gründe für eine Vorabanforderung im Fristenerlass aufgezählt sind. Für den Steuerzahler ist dann nämlich nicht erkennbar, welcher dieser Gründe für ihn gelten soll. Die Vorabanforderung muss also angeben, warum gerade der angeschriebene Steuerzahler seine Steuererklärung früher als allgemein üblich abgeben soll.

Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung

Dient ein von einem Ehegatten aufgenommenes Darlehen der Finanzierung einer vermieteten Immobilie, die dem anderen Ehegatten gehört, sind die Zinsen in vollem Umfang vom Eigentümer-Ehegatten als Werbungskosten abziehbar, wenn dieser die gesamtschuldnerische Mithaftung für das Darlehen übernommen hat. Mit dieser Entscheidung erteilt der Bundesfinanzhof auch so einer Finanzierung seinen steuerlichen Segen.

Höchstbeträge für Umzugskosten

Das Bundesfinanzministerium hat wieder einmal eine aktualisierte Aufstellung der Pausch- und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung beruflich veranlasster Umzugskosten veröffentlicht. Die Beträge erhöhen sich jeweils für Umzüge, die nach dem 1. März 2012, 1. Januar 2013 und 1. August 2013 abgeschlossen sind.

Versagung der Steuerbefreiung wegen fehlender USt-IdNr.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) schlägt sich auf die Seite der deutschen Unternehmer. Grundsätzlich darf ein Mitgliedsstaat der EU die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwar davon abhängig machen, dass der Lieferer die USt-IdNr. des Erwerbers mitteilt, meint das Gericht. Das gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht allein aus dem Grund verweigert wird, weil diese Verpflichtung nicht erfüllt wurde, obwohl der Lieferer redlicherweise und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die USt-IdNr. nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat. Der EuGH hält die USt-IdNr. also nur für ein formelles Erfordernis, auf das ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Die Anforderungen der deutschen Finanzverwaltung, die die Steuerbefreiung grundsätzlich verweigert hat, hält der EuGH für überzogen. (oe)
Quelle: www.shc.de

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