Ladendiebstahl in der Arbeitspause

06.02.2000

Ein Ladendiebstahl während der Arbeitspause rechtfertigt nicht automatisch die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers. Das Gericht gab damit der Klage eines Frachtabfertigers gegen die Frankfurter Flughafen Gesellschaft (FAG) statt. Der Arbeitnehmer war in einem Supermarkt auf dem Flughafengelände von Detektiven dabei beobachtet worden, wie er eine Schachtel Zigaretten in seine Hemdtasche gesteckt und an der Kasse nicht bezahlt hatte. Straftaten eines Arbeitnehmers dürfen nur dann zu Sanktionen durch den Arbeitgeber führen, wenn sich diese Straftat direkt oder indirekt auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Diese Voraussetzungen verneinte das Gericht, weil der bestohlene Supermarktbetreiber lediglich Mieter der Flughafengesellschaft war, nicht aber Kunde oder Geschäftspartner (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 18 Ca 1011/99). (jlp)

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